Arbeitszeugnis: Beurteilung eines Arbeitsverhältnisses am Ende der Beschäftigung

Wenn das Beschäftigungsverhältnis eines Arbeitnehmers in einem Unternehmen endet, so hat dieser gesetzlichen Anspruch auf die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses. Dieses wird vom Arbeitgeber verfasst und dem Arbeitnehmer ausgehändigt. Das Zeugnis enthält typischerweise Angaben zur Arbeitsleistung des Angestellten und kann beim Wechsel zu einer anderen Stelle sehr hilfreich sein.

Einfache und qualifizierte Arbeitszeugnisse

Inhaltlich und vor dem Gesetz wird zwischen zwei Arten von Arbeitszeugnissen unterschieden:

  • Ein einfaches Arbeitszeugnis enthält nur die Personalien des Arbeitnehmers sowie allgemeine Informationen zur Art der ausgeführten Tätigkeiten. Auch die Dauer der Anstellung wird vermerkt. Eine Bewertung wird hierbei nicht vorgenommen. Dementsprechend ist ein einfaches Arbeitszeugnis inhaltlich mit einer Arbeitsbescheinigung gleichzusetzen.
  • Ein qualifizierendes Arbeitszeugnis enthält die oben genannten Angaben sowie eine detaillierte und gerechte Beurteilung der Arbeitsleistungen und des Sozialverhaltens des Arbeitnehmers im Betrieb. Dieses beinhaltet demzufolge Informationen, die für andere Arbeitgeber interessant sein könnten, und ist somit weitaus nützlicher bei der Stellensuche.

Arbeitnehmer haben ab dem Zeitpunkt Anspruch auf die Ausfertigung eines Arbeitszeugnisses, an dem ihnen das Kündigungsschreiben seitens des Arbeitgebers vorliegt, oder wenn der Kündigungswunsch aus eigenem Antrieb geäußert wird. Ein qualifizierendes Arbeitszeugnis muss dabei vom Arbeitnehmer spezifisch verlangt werden. Geschieht dies, so ist der Arbeitgeber nach deutschem Recht gesetzlich zur Ausstellung verpflichtet.

Inhaltliche Eigenschaften eines Arbeitszeugnisses

Nach Gesetzesvorgabe muss ein Arbeitszeugnis wohlwollend formuliert sein, um die zukünftigen Chancen des Arbeitnehmers bei der Stellensuche nicht zu gefährden. Die Formulierungen sollen dabei eindeutig und klar verständlich sein. Inhaltliche Bestandteile des Zeugnisses dürfen sich ausschließlich auf die Tätigkeiten im Betrieb beziehen.

Hinweis: Angaben etwa zum Privatleben des Arbeitnehmers sind unzulässig. Informationen zu z.B. gesundheitlichen Problemen, früheren Straftaten oder negative Beurteilungen sind nur dann erlaubt, wenn diese das Arbeitsverhältnis zu einem wesentlichen Teil beeinflusst haben.

Das bedeutet allerdings nicht, dass Arbeitgeber keine Mittel und Wege haben um Kritik in subtiler Form im Zeugnis unterzubringen. Gewisse Formulierungen, die auf den ersten Blick positiv erscheinen, können tatsächlich eine eher negative Sicht auf den Angestellten ausdrücken.

Tipp: Bevor ein Arbeitszeugnis den Unterlagen für eine neue Bewerbung beigefügt wird, sollte das Zeugnis genau daraufhin untersucht werden, wie vorteilhaft die Formulierungen tatsächlich sind. Es wäre dem Erfolg einer Bewerbung nicht zuträglich, wenn sich das Zeugnis wie eine Empfehlung lesen würde, den Bewerber nicht einzustellen.