Probezeit als Zeit der Bewährung für neue Angestellte: Hinweise zu Dauer und Rechten

Wenn die Bewerbungsphase erfolgreich überstanden ist, stellen sich Berufseinsteiger der nächsten Herausforderung. In der Probezeit muss sich nun erweisen, ob neue Angestellte sich tatsächlich in den Betrieb einfügen und die ihnen gestellten Aufgaben erfüllen können.

Dauer und Zweck der Probezeit

Die Dauer der Probezeit wird im Arbeitsvertrag festgelegt. Diese beträgt normalerweise sechs Monate. Kürzere oder längere Laufzeiten sind ebenfalls möglich. Diese hängen u.a. von der Gültigkeitsdauer des Vertrages ab.

In diesen ersten Wochen und Monaten an der neuen Arbeitsstelle gilt es, die Abläufe im Unternehmen genau kennen zu lernen und sich so gut wie möglich in diese einzufügen. Pünktlichkeit sollte hierbei eine Selbstverständlichkeit sein. Berufseinsteiger sollten respektvolle Beziehungen zu ihren Kollegen aufbauen. Wer sich von Anfang an in der Firma isoliert, verschlechtert die Chancen auf eine gute Zusammenarbeit. Eine gute Mischung aus professioneller Distanz und Aufgeschlossenheit für Vorschläge oder konstruktive Kritik seitens der Mitarbeiter ist empfehlenswert. Gute Arbeitsergebnisse und ein gutes Verhältnis zum Rest der Belegschaft kann der Grundstein für eine langfristige Anstellung sein.

Kündigung während der Probezeit

Während der Probezeit können sowohl der Angestellte als auch das Unternehmen das Beschäftigungsverhältnis jederzeit im Rahmen einer zweiwöchigen Frist aufkündigen. Gründe müssen dabei von beiden Seiten nicht zwingend angegeben werden. Typischerweise geschieht dies, wenn der Angestellte merkt, dass dieser im Betrieb nicht zurecht kommt oder das Unternehmen mit seiner Arbeit nicht zufrieden ist.

Urlaubsansprüche während der Probezeit und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

Auch in der Probezeit haben Angestellte gewisse Ansprüche. Nach in der Regel sechs Monaten besteht ein Anrecht auf Urlaub, selbst wenn die Probezeit noch nicht abgeschlossen ist. Pro Monat wird ein Zwölftel des Jahresurlaubs gewährt. Daraus ergeben sich bei Vollzeitbeschäftigung normalerweise monatlich rund zwei Tage Urlaub. Im Falle einer vorzeitigen Kündigung kann bei Nichtinanspruchnahme angesammelter Urlaubstage ein finanzieller Ausgleich durch den Arbeitgeber erfolgen.

Nach vier Wochen an der neuen Arbeitsstelle besteht zudem Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Voraussetzung hierbei ist, dass der Angestellte gesundheitlich nicht in der Lage ist, seine Arbeit in gewohnter Weise zu erfüllen. Eine leichte Erkältung würde bei einer Bürotätigkeit beispielsweise nicht ausreichen.

Hinweis: Wenn der Angestellte innerhalb des ersten Monats krankheitsbedingt nicht arbeiten kann, werden die Fehlzeiten vom Lohn abgezogen.